Vermögens-wirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen
Geschenk vom Chef nicht liegen lassen.
Bis zu 40 € im Monat vom Arbeitgeber, wir investieren sie renditestark.
- Bereich
- Vermögensaufbau
- Analyse
- Lücke, Bedarf, Verträge
- Ablauf
- 4 klare Schritte
Klar definiert, persönlich umgesetzt.
- Mögliche Arbeitnehmersparzulage prüfen
- VL-Fondssparplan oder Bausparvertrag
- Schnelle Einrichtung
Worum es wirklich geht.
Vermögenswirksame Leistungen sind eine Arbeitgeberzulage von bis zu 40 € im Monat, die viele Mitarbeiter nicht abrufen. Je nach Einkommen kommt zusätzlich eine staatliche Arbeitnehmersparzulage in Frage. Ob VL-Fondssparplan oder Bausparvertrag besser passt, hängt von Ziel und Sparhorizont ab.
- Arbeitnehmer mit VL-Anspruch laut Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
- Auszubildende und Berufseinsteiger
Ein sauberer Ablauf statt Produktdruck.
- 1
Zieldefinition: Anlageziel, Zeithorizont, gewünschte Flexibilität.
- 2
Risikoprofil und persönliche Erfahrung mit Wertpapieren ermitteln.
- 3
Strukturvorschlag aus diversifizierten Bausteinen, transparent in Kosten und Risiken.
- 4
Regelmäßige Überprüfung der Strategie, mindestens einmal jährlich.
Was Mandanten oft fragen.
Sind Wertentwicklungen sicher prognostizierbar? + −
Nein. Kapitalanlagen unterliegen Marktschwankungen, vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für die Zukunft.
Kann ich jederzeit aussteigen? + −
Bei vielen Bausteinen ja, bei einigen geförderten oder kapitalbildenden Verträgen gelten Bindungsfristen. Wir besprechen das individuell.
Welche Kosten fallen an? + −
Produktkosten und mögliche Provisionen werden vor Abschluss transparent dargestellt. Sie entscheiden auf dieser Grundlage.
Passt thematisch dazu
Die Inhalte dieser Seite informieren allgemein über das jeweilige Themenfeld und stellen keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Konkrete Leistungen, Konditionen, steuerliche und rechtliche Auswirkungen hängen vom Einzelfall und vom gewählten Produkt ab und werden im persönlichen Gespräch geprüft. Vermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse nach §34d und §34f GewO.
